Karpatendeutsche Landsmannschaft Ruthenien e.V.




Satzung der Karpatendeutschen Landsmannschaft Ruthenien e.V.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit

Der Name des Vereins ist "Karpatendeutsche Landsmannschaft Ruthenien" e.V.
Sein Sitz ist Ingolstadt. Das Tätigkeitsgebiet des Vereins umfasst das Gebiet der Stadt Ingolstadt und Umgebung. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Der Verwendungszweck

Die Karpatendeutsche Landsmannschaft Ruthenien verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
1) Der Zweck des Vereins ist insbesondere
     a) die Pflege geistigen und kulturellen Kontaktes unter den Landsleuten,
     b) Betreuung der Landsleute in sozialer und kultureller Hinsicht, sowie die Wahrung
     dieser Anliegen bei Bundes-, Kommunal- und sonstigen Behörden
     c) Erhaltung und Pflege heimatlichen Kulturgutes und heimatlichen Brauchtums,
     d) Anknüpfung und Vertiefung der Beziehung zu karpatendeutschen Organisationen im Ausland und zu anderen
          Landsmannschaften und Verbänden,
     e) Einleitung und Durchführung von Selbsthilfemaßnahmen unter den Landsleuten zur Erreichung  der in den Punkten a-d 
          genannten Zielen
     f) Pflege der kulturellen Zusammenarbeit mit Parlament, Regierung und anderen offiziellen Stellen der Karpaten-Ukraine 
         und Hilfeleistung an bedürftige Landsleute im Sinne des §53 AO, in Ruthenien.
2) Der Erreichung der Satzungsziele dienen insbesondere:
Veranstaltungen von heimatlichen Treffen, Tagungen und Zusammenkünfte, sowie Einrichtungen von Archiven, Sammlungen, Dienst- und Auskunftsstellen.

§3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ingolstadt, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§7 Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können physische Personen, die im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein, wie im Inland, so auch im Ausland und zwar werden

a) Ordentliche Mitglieder Deutsche aus Ruthenien (Karpato-Ukraine) sowie deren Nachkommen, die das 16. Lebensjahr erreicht haben, sich durch mündliche oder schriftliche Anmeldung um die Mitgliedschaft beworben haben und durch den Vorstand binnen 3 Monaten nicht abgeleht wurden.
Die Ablehnung muss schriftlich geschehen, bedarf jedoch keiner besonderen Begründung. Gegen die Ablehnung ist innerhalb eines Monats nach Erhalt Berufung möglich.
b) Juristische Personen und Personenvereinigungen erweben die Mitgliedschaft durch eine Aufnahmeerklärung des Vorsitzenden. Bei Ablehnung gilt §7 1a.
c) Fördernde Mitglieder können Personen werden, die den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und einmalige oder regelmäßige Spenden dem Verein zukommen lassen. Die fördernde Mitgliedschaft wird durch den Vorsitzenden verliehen.

2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod bzw. Erlöschen der juristischen Person oder Auflösung der Vereinigung,
b) durch Austritt, der mindest drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich zu melden ist,
c) durch Ausschluss - durch den Vorstand - wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wenn ein sonstiger Grund vorliegt,

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft hört die dem Verein gegenüber bestehende Verpflichtung zur Begleichung der Rückstände an Mitgliedsbeiträgen nicht auf.

§8 Die Landsmannschaft wird als Ortsverband mit dem Sitz Ingolstadt geführt. Sie wählt sich einen Vorstand. Er besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter, dem Vermögensverwalter, dem Schriftführer und zwei Kassenprüfer. Beisitzer können gewählt werden.
Die Wahl gilt für die Dauer von vier Jahren. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

§9 Wahlen
Die Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter erfolgt geheim in Einzelabstimmung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen
a) bei allen übrigen Wahlen kann in Einzel- oder Sammelabstimmung mit relativer Mehrheit offen gewählt werden
b) Für die Wahl ist ein Wahlausschuss zu bilden, der von der Versammlung in offener Abstimmung berufen wird
c) Während der Wahl des Vorstandes führt ein von der Versammlung wählender Wahlleiter den Vorsitz.

§10 Hauptversammlung
1) Die Hauptversammlung des Ortsverbandes soll jährlich einmal stattfinden.

a) Einberufen und geleitet wird die Ortsversammlung vom Vorsitzenden. Im Verhinderungsfall vom Stellvertreter. Die Einberufung der Hauptversammlung ist dann ordungsgemäß erfolgt, wenn die Einladung mindestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt unter Angaben der Tagesordung übermittelt wurde. Eine ordungsgemäßige Einnberufung ist in jedem Fall beschlussfähig.
b) Aufgaben der Hauptversammlung sind insbesondere:
c) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,
d) Genehmigung des Haushaltsplanes,
e) Entlastung des Vorstands,
f) Wahl des Vorstands,
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

2) Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Erhebung von Mitgliederbeiträgen
a) die Hauptversammlung setzt den Mitgliedsbeitrag fest,
b) für die Einhebung der Mitgliedsbeiträge ist die Kassenverwaltung zuständig und verantwortlich
c) die Kassenverwaltung erstellt den Jahresetat.

§11 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 15,00 € pro Jahr. Er kann durch die Hauptversammlung nach Bedarf erhöht werden. Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Überweisung auf ein dem Verein gehörendes Konto. Unterschriftsbefugt ist der Vorsitzende oder der Kassenverwalter.

§12 Betreuung der Landsleute
Wenn möglich ist eine Geschäftsstelle zu errichten
a) Sprechzeiten sind festzusetzen
b) Auskunftserteilung erfolgt durch Personen, die dazu geeignet sind
c) die vollständige Betreuung der Landsleute erfolgt durch den Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter

§13 Hilfeleistung an die Landsleute in Ruthenien
An die Landsleute in Ruthenien können Hilfeleistungen nur erbracht werden, soweit finanzielle Möglichkeiten gegeben sind. Hierzu ist ein Beschluss der Vorstandschaft erforderlich.

§14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§15 Veranstaltungen, Zusammenkünfte u.a.
1) Veranstaltungen sind rechtzeitig zu planen und bekannt zu geben.
2) Zusammenkünfte zur Pflege geistigen und gesellschaftlichen Kontaktes unter den Landsleuten sind des Öfteren vorzunehmen.
3) Wenn möglich sind Archive anzulegen.

§16 Niederschriften
Über alle Verhandlungen und Versammlungen sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.